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Verbandsrecht; | doppelte Kammerzugehörigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft
Einer Pflichtmitgliedschaft in der IHK steht nicht entgegen, dass eine Steuerberatungs-GmbH bereits einer Steuerberaterkammer gem. § 74 StBerG angehört. Von der Zulässigkeit einer solchen Doppelmitgliedschaft geht auch der Gesetzgeber aus (§ 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 4 Satz 2 IHKG). Diese Doppelmitgliedschaft ist aber auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Rechts auf Abwehr unnötiger Pflichtverbände (Art. 2 Abs. 1 GG) bei einer unterschiedlichen gesetzlichen Aufgabenstellung der jeweiligen Kammern nicht zu beanstanden. Während nämlich der Schwerpunkt der Tätigkeit der IHK in der Wahrnehmung des Gesamtinteresses von Gewerbetreibenden und in der Förderung der gewerblichen Wirtschaft liegt, hat demgegenüber die Steuerberaterkammer gem. § 76 StBerG die Aufgabe, die beruflichen - nicht wirtschaftlichen - Belange ihrer Mitglieder zu wahre...