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Bestimmtheit einer Kündigung
Das BAG hat entschieden, dass eine Kündigung bestimmt genug ist, wenn der Gekündigte aufgrund der Aufklärung über die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB und die Begrenzung auf drei Monate gemäß § 113 InsO das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst ermitteln kann.
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, bei der die Klägerin als Industriekauffrau angestellt war, wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Zuvor hatte die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin mit Zustimmung des beklagten Insolvenzverwalters die Stilllegung des Betriebs beschlossen. Der Betriebsrat wurde zu allen geplanten Kündigungen angehört. Der Insolvenzverwalter kündigte am der Klägerin „zum nächstmöglichen Zeitpunkt”. In der Kündigung wurden die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB dargelegt und auf die Begrenzung auf ei...