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NWB direkt Nr. 30 vom Seite 779

Keine „unendliche” Kettenbefristung

Jörg Steinheimer

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAE-40464 Vor allem im öffentlichen Dienst werden gerne Sachgrundbefristungen von Arbeitsverträgen vorgenommen. Meist handelt es sich dabei um Vertretungsbefristungen. Sie stehen bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Gerade vor den Sommerferien laufen die Verträge von als „Saisonarbeitern” beschäftigten Lehrern aus. Der Beitrag greift die Problematik der sog. Kettenbefristung auf und zeigt die Grenzen der Zulässigkeit.

Ausführlicher Beitrag s..

Zulässigkeit einer Befristung

[i]Grundsatz: Unbefristete Arbeitsverhältnisse mit eingeschränkter KündigungsmöglichkeitGrds. wird ein Arbeitsverhältnis unbefristet eingegangen. Die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers werden im Rahmen der Kündigungsfristen (§ 622 BGB) und über das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eingeschränkt. Eine Kündigung bedarf danach der sozialen Rechtfertigung, indem sie nur aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder dringenden betrieblichen Gründen mit ordnungsgemäßer Sozialauswahl erfolgen kann (§ 1 Abs. 2, 3 KSchG).

[i]Befristungen sind nur bei sachlichen Gründen zulässigAuch Befristungen des Arbeitsverhältnisses können nur eingeschränkt vorgenommen werden und bedürfen eines sachlichen Grundes. Anderenfalls würde der Kündigungsschutz leicht durch laufende Befristungen unterlaufen werden können.

Befristungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

[i]Sachgründe für BefristungenDas ...

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