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BFH 11.4.2013 V R 29/10, NWB 30/2013 S. 2364

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerleistungen beim Vorwurf der Auftragserlangung durch Bestechung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Leistung. (2) Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu vermeiden, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Anmerkung:

Es handelt sich um das Folgeurteil zur Entscheidung des , Becker NWB FAAAE-35633. Der BFH hat seine Entscheidung nur knapp begründet, nachdem der EuGH auf seine Vorlage entschieden hat, Leistungsbezüge zur Abwehr von S...

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