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Mandanten-Merkblatt: Häusliches Arbeitszimmer – Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeiten
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon gibt es seit dem VZ 2023 nur noch eine Ausnahme, und zwar wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1.260 € je Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Jahrespauschale) abgezogen werden, der für volle Kalendermonate, in denen die Voraussetzungen als Mittelpunkt nicht gegeben sind, um jeweils 1/12 (= 105 €) zu ermäßigen ist. Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, ist eine solche Kürzung nicht vorzunehmen.
Abweichend hiervon können Steuerpflichtige seitdem eine sog. Homeoffice-Pauschale geltend machen. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nicht ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird. Sie beträgt 6 € (Tagespauschale), maximal 1.260 € im Jahr.
Informieren Sie Ihre Mandanten einfach und bequem mit diesem Mandanten-Merkblatt über die Voraussetzungen zum Abzug der tatsächlich anfallenden Kosten des Arbeitsz...