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Track 21 | Bilanzierung: Formeller Bilanzzusammenhang nach einer Realteilung
Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs sind nach einem aktuellen Urteil des FG Münster nach einer Realteilung zum Buchwert jedenfalls dann anwendbar, wenn der fehlerhafte Bilanzansatz ein im Wege der Realteilung übernommenes Wirtschaftsgut betrifft. Der Realteiler, der die fehlerhaften Buchwerte fortgeführt hat, muss seine Bilanz daher bei nächster Gelegenheit ergebniswirksam korrigieren. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Sind die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs auch nach einer Realteilung anwendbar? Diese Frage muss der Bundesfinanzhof beantworten – unter dem Aktenzeichen .
Fehlerhafte Bilanzen müssen möglichst im Fehlerjahr berichtigt werden. Ist der Bescheid jedoch bestandskräftig und keine Änderungsvorschrift anwendbar, ist die Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies noch mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Die Gewinnauswirkung ergibt sich dann erst in diesem Kalenderjahr. Dies folgt aus dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs.
Im Streitfall war eine Steuerberater-Sozietät real geteilt worden. Die Buchwerte wurden fortgeführt, die stillen Reserven nicht auf...