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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 13374/09 EFG 2013 S. 1415 Nr. 17

Gesetze: EStG Fassung: 2006-04-28 § 4 Abs. 3 S. 4 EStG Fassung: 2006-04-28 § 52 Abs. 10 S. 2 GGArt. 20 Abs. 3 AO§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 352 Abs. 1 FGO § 42

Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 4 in der Fassung des StEindämmG für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter

Anschaffungszeitpunkt vom Wirtschaftsgütern

Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Anwendungsregelung

Keine Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids mit Einwendungen gegen den festgesetzten Messbetrag

Leitsatz

1. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG in der Fasssung des StEindämmG vom (BStBl I 2006, 1095) ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 10 EStG grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden.

2. Unter Anschaffung des in Frage stehenden Wirtschaftsguts ist auch mit Blick auf § 52 Abs. 10 S. 2 EStG zu verstehen, dass der Erwerber zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist, wobei als Anschaffungszeitpunkt in der Regel der Übergang von (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten angesehen wird.

3. Die Regelung in § 52 Abs. 10 S. 2 EStG führt zu einer unechten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4. Wendet sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Begehren lediglich gegen die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer im Gewerbesteuermessverfahren, wird der Gewerbesteuerbescheid also lediglich als Folgebescheid zum Gewerbesteuermessbescheid angegriffen, ist der Rechtsbehelf wegen Gewerbesteuer unzulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1415 Nr. 17
WAAAE-40191

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.05.2013 - 13 K 13374/09

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