Anwendung des § 4 Abs. 3 S. 4 in der Fassung des StEindämmG für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter
Anschaffungszeitpunkt vom Wirtschaftsgütern
Keine verfassungswidrige Rückwirkung der Anwendungsregelung
Keine Anfechtung des Gewerbesteuerbescheids mit Einwendungen gegen den festgesetzten Messbetrag
Leitsatz
1. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG in der Fasssung des StEindämmG vom (BStBl I 2006, 1095) ist gemäß § 52 Abs. 2 S. 10 EStG
grundsätzlich für alle Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem angeschafft, hergestellt oder eingelegt wurden.
2. Unter Anschaffung des in Frage stehenden Wirtschaftsguts ist auch mit Blick auf § 52 Abs. 10 S. 2 EStG zu verstehen, dass
der Erwerber zumindest die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut in dem Sinne erlangt hat, dass er als dessen
wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO anzusehen ist, wobei als Anschaffungszeitpunkt in der Regel der
Übergang von (Eigen-)Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten angesehen wird.
3. Die Regelung in § 52 Abs. 10 S. 2 EStG führt zu einer unechten Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist.
4. Wendet sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Begehren lediglich gegen die Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer im Gewerbesteuermessverfahren,
wird der Gewerbesteuerbescheid also lediglich als Folgebescheid zum Gewerbesteuermessbescheid angegriffen, ist der Rechtsbehelf
wegen Gewerbesteuer unzulässig.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1415 Nr. 17 WAAAE-40191
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.05.2013 - 13 K 13374/09
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