Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2007 unabhängig von in der Vergangenheits ausgeführten
Umsätzen bereits bei Beginn der erstmaligen Bauaktivitäten und nicht erst ab der Vollendung des ersten Bauprojekts
2. Ein Unternehmer erbringt auch dann „Bauleistungen” gegenüber seinem Auftraggeber, wenn er sich dafür der Dienste eines
bzw. mehrerer Subunternehmer (und deren Subunternehmer) bedient.
3. Zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 S. 2 UStG führende Bauleistungen liegen ungeachtet dessen, dass im umsatzsteuerlichen
Sinn die Bauleistung erst mit der Vollendung des Werks, d. h. mit der Übergabe und Abnahme, i. S. d. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.
a UStG ausgeführt ist, bereits dann vor, wenn der Unternehmer in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht hat,
sein unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen
hinausgegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist, wenn er also aktuell bereits
Bauleistungen ausführt (gegen die frühere, für vor dem ausgeführte Umsätze geltende Auffassung der FinVerw. in Abschn.
182a Abs. 10 Satz 4 UStR 2005 bzw. Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR 2008 sowie gegen die in Abschn. 182a Abs. 10 Satz 3 UStR
2005 bzw. nunmehr Abschn. 13b.3 Abs. 2 UStAE enthaltene 10-%-Grenze).
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 45 DStRE 2014 S. 29 Nr. 1 EFG 2013 S. 1446 Nr. 17 Ubg 2014 S. 121 Nr. 2 MAAAE-40190
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.05.2013 - 7 K 7345/12
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.