Bekanntgabe eines Steuerbescheides nur per Telefax
Leitsatz
1. Ein vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandter Steuerbescheid wahrt die Festsetzungsfrist nur dann, wenn er tatsächlich
gemäß § 124 AO wirksam wird und nach § 122 AO wirksam bekanntgegeben wurde.
2. Ein Verwaltungsakt kann neben einer Übermittlung durch die Post auch als Telefax wirksam bekanntgegeben werden. Voraussetzung
der wirksamen Bekanntgabe ist insoweit, dass der Bescheid ausgedruckt wurde, da es andernfalls an der erforderlichen Schriftlichkeit
des Steuerbescheides fehlt.
3. Die Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Übersendung mit Telefax ist vergleichbar einer Übermittlung eines Bescheides
durch einen Boten. Insoweit ist maßgeblich allein die tatsächliche Bekanntgabe des Bescheides, auf Bekanntgabefiktionen oder
Bekanntgabefristen kommt es nicht an.
4. Bei der Übermittlung eines Steuerbescheides per Telefax handelt es sich nicht um eine elektronische Versendung i. S. d.
§§ 87 a, 122 Abs. 2a AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1545 Nr. 19 FAAAE-40188
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.02.2013 - 4 K 498/10
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