Trotz Absicht zur Wiederanschaffung von Grundbesitz keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen bei
Verkauf des einzigen Grundstücks kurz vor Jahresende und anschließend nur noch ausgeübter Verwaltung von Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Das Kriterium der „Ausschließlichkeit” in § 9 Nr. 2 S. 2 GewStG als Voraussetzung der erweiterten Gewerbeertragskürzung
für Grundstücksunternehmen gilt auch in zeitlicher Hinsicht, d.h. das Unternehmen muss während des gesamten Erhebungszeitraums
i. S. d. § 14 S. 2 GewStG die Grundstücksverwaltung als Haupttätigkeit ausüben.
2. Dies ist nicht der Fall, wenn die grundstücksverwaltende Tätigkeit mit der Übergabe des einzigen Grundstücks endet und
die Tätigkeit des Unternehmens sich danach nur noch auf die Verwaltung des eigenen Kapitalvermögens beschränkt.
3. Daher steht dem Unternehmen, wenn es erst nach elf Monaten des Erhebungszeitraums das einzige Grundstück verkauft und anschließend
nur noch Kapitalvermögen verwaltet hat, die erweiterte Gewerbeertragskürzung auch dann nicht zu, wenn ernsthaft beabsichtigt
war, künftig wieder ein Grundstück zu erwerben und damit wieder grundstücksverwaltend tätig zu sein. Auch eine in zeitlicher
Hinsicht nur geringfügige anderweitige Haupttätigkeit steht der Anwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG entgegen.
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 10 Nr. 33 DStRE 2013 S. 1248 Nr. 20 EFG 2013 S. 1420 Nr. 17 EStB 2013 S. 381 Nr. 10 Ubg 2013 S. 716 Nr. 11 BAAAE-40185
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.12.2012 - 12 K 12280/11
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