Besteuerung des Arbeitslohns von Piloten irischer Fluggesellschaften
Leitsatz
1) Arbeitslohn eines Piloten, der in Deutschland wohnt, aber an Bord eines Flugzeugs im internationalen Flugverkehr für eine
irische Fluggesellschaft tätig ist, kann weder nach § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG besteuert
werden.
2) Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften bleiben - vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts - auch dann steuerfrei,
wenn Irland nur teilweise auf eine Besteuerung verzichtet.