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Neues zum Elternunterhalt
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB VAAAE-40109 Der Elternunterhalt nimmt in der Praxis eine immer bedeutsamere Rolle ein. Immer mehr ältere Personen leben im Pflegeheim, dessen Kosten von den Sozialämtern übernommen werden. Da für den Unterhaltsanspruch des bedürftigen Elternteils die allgemeinen Vorschriften des Verwandtenunterhalts (§§ 1602 ff. BGB) gelten, wird vonseiten der Sozialämter Rückgriff auf dessen Kinder genommen. Zu dieser Thematik sind einige neuere Entscheidungen des BGH ergangen.
Ausführlicher Beitrag.
Bedarf des Elternteils
[i]Beschränkung auf das ExistenzminimumDer Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zzgl. eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf i. d. R. auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine – dem Unterhaltsberechtigten zumutbare – einfache und kostengünstige Heimunterbringung.
Heimkosten
[i]Beweislast für Notwendigkeit der KostenWill der Unterhaltspflichtige die tatsächlich anfallenden Kosten nicht akzeptieren, ist es seine Aufgabe, die Notwendigkeit der Heimkosten substanziiert zu bestreiten. Erst dann trifft die Beweislast...