Aussetzung des Verfahrens bei anhängigen Verfahren (hier: zu § 40a Abs. 1 und § 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des Korb II-Gesetzes)
Leitsatz
Aussetzung des Verfahrens nach §§ 74, 121 FGO im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Normenkontrollersuchen des zur Frage, ob die Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG i.d.F. des sog. Korb II-Gesetzes vom bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt.
Gesetze: FGO § 74, FGO § 121, GG Art. 2 Abs. 3, GG Art. 20 Abs. 3, KStG § 8b, KAGG § 40a Abs. 1, KAGG § 43 Abs. 18
Instanzenzug:
Gründe
1 Das Revisionsverfahren war nach § 74, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auszusetzen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt ganz oder zum Teil davon ab, in welcher Weise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über den (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 983) entscheidet. Zwar ist jene Vorlagefrage lediglich darauf gerichtet, ob der durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom (BGBl I 2003, 2840) angefügte § 43 Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) verstößt, als darin die rückwirkende Anwendung des gleichzeitig angefügten § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG auf alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen angeordnet worden ist, und dies zur Folge hat, dass Teilwertabschreibungen auf Anteile an Aktienfonds den steuerlichen Gewinn auch des Veranlagungszeitraums 2002 nicht mehr mindern durften. Im Revisionsfall resultiert die streitgegenständliche Zurechnung demgegenüber nicht aus einer Teilwertabschreibung, sondern aus Aktienverlusten aus der Rückgabe und Liquidation sog. Spezialfonds. Überdies handelt es sich dort —anders bei der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin)— nicht um ein Personenversicherungsunternehmen. Aus diesen Sachverhaltsunterschieden mögen sich, wie auch der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) einräumt, weitere —auch verfassungsrechtliche— Fragen anschließen. Doch ändert das nichts daran, dass es in beiden Fällen darum geht, ob die Anwendung von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG bereits auf Veranlagungszeiträume 2001 bis 2003 in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurückwirkt; darauf sind die Vorlagefragen des FG Münster gerichtet. Das bedingt zugleich, dass die Entscheidung des Senats jedenfalls in dem ersten und grundlegenden Prüfungsschritt von der Antwort des BVerfG über das Normenkontrollersuchen abhängen wird; in beiden Verfahren ist die Verfassungsmäßigkeit von § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG als entscheidungserhebliche Regelung Gegenstand. Ein vorrangiges Entscheidungsinteresse eines der hier Verfahrensbeteiligten ist —entgegen der Vorinstanz sowie der Klägerin— nicht ersichtlich. Auch den verfahrensökonomischen Interessen entspricht es, das Ergebnis des vorgreiflichen Normenkontrollverfahrens zunächst abzuwarten. Den Aussetzungserfordernissen ist damit genügt.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1452 Nr. 9
QAAAE-40073