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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 8 R 873/12

Streitig ist im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), ob die Klägerin Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) für das Jahr 2006 für den Beigeladenen zu 3) in Höhe von 6.775,90 Euro zu zahlen hat.

Fundstelle(n):
BAAAE-39956

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.01.2013 - L 8 R 873/12

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