Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung, nachträgliche Schuldzinsen
Leitsatz
1) Der Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht im Fall der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse in dem Veranlagungszeitraum, in dem der entsprechende Gerichtsbeschluss rechtskräftig wird, wenn in diesem Veranlagungszeitraum
auch im Wesentlichen feststeht, welche nachträglichen Anschaffungskosten durch die Auflösung der Gesellschaft entstanden sind.
2) Schuldzinsen, die auf nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG entfallen, können
auch für Zeiträume nach Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
abgezogen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1323 Nr. 16 KÖSDI 2013 S. 18559 Nr. 10 LAAAE-39795
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