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StuB Nr. 13 vom Seite 506

Rückstellung für Anpassungsverpflichtung nach der TA Luft

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Die H AG produziert Holzplatten und verwertet anfallende Holzreste seit vielen Jahren in einer Feuerungsanlage. Die Emissionswerte entsprechen nicht den in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aus 02 (TA Luft) festgelegten Grenzwerten. Die Umweltbehörde fordert die H mit Ordnungsverfügung vom auf, die Abgaswerte spätestens ab dem einzuhalten und verweist auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die TA Luft, nach der auch Altanlagen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten der TA die Grenzwerte einhalten müssen.

Die Kosten der erforderlichen Nachrüstung/Anpassung (Rauchgasentstaubungsanlage) schätzt die U auf (abgezinst) 1 Mio €. Sie möchte für diesen Betrag per eine Rückstellung bilden. Die Anpassung wird zu keiner wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit oder (technischen) Nutzungsdauer der Feuerungsanlage führen.

II. Fragestellung

Ist die Bildung einer Rückstellung für die (abgezinsten) Anpassungskosten per zulässig bzw. geboten?

III. Lösungshinweise

1. Ungewisse Verbindlichkeit

Falls mit der Verfügung vom eine rechtliche Verpflichtung entstünde, könnte diese bei nur schätzweise bestimmbaren Nachrüstkosten zu einer der Höhe nach ungewissen

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