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Voraussetzungen einer Auftragsprüfung nach § 195 Satz 2 AO
(1) Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Auftragsprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen. (2) Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Stpfl., den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden (Bezug: §§ 126, 130, 132 und § 195 AO; §§ 13 ff. BpO).
Die für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden können nach § 195 Satz 2 AO andere Finanzbehörden mit einer Außenprüfung beauftragen. Dabei handelt es sich um eine Ermessens...