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Investitionszulage; | zur Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer
Der (NWB EN-Nr. 205/2002) zu § 21 Abs. 3 BerlinFG entschieden, dass für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der AN auch solche Personen einzubeziehen sind, die nur kurzfristig oder in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt werden. Es ist dabei eine Umrechnung der von Teilzeitkräften geleisteten Arbeit auf Vollzeitkräfte vorzunehmen. Nach dem ist für die Berechnung der AN-Zahl im Bereich der InvZ nach § 2 InvZulG 1999 der zeitliche Umfang der Beschäftigung ohne Bedeutung. Deshalb zählen z. B. Teilzeitbeschäftigte und Kurzarbeiter ebenso wie vollbeschäftigte AN (Rz. 1 des , BStBl 1996 I S. 111). Weitere Einzelheiten zu der Zahl der AN enthält das , BStBl 2001 I S. 379,...