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Sozialversicherungsrecht | Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die bereits am nicht der Rentenversicherungspflicht unterlagen und nunmehr durch Änderung ihrer Tätigkeit (Verzicht auf Mitarbeiter, Reduzierung des Kreises der Auftraggeber auf einen Auftraggeber) versicherungspflichtig werden (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI), können sich auf ihren Antrag hin von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie u. a. zum das 50. Lebensjahr vollendet haben oder zum Zeitpunkt des Versicherungseintritts über eine der Rentenversicherung gleichwertige Versorgung verfügen. Voraussetzung hierfür ist nach Maßgabe der Übergangsregelung (§ 231 Abs. 5 SGB VI) aber in jedem Fall, dass dieselbe [i]Leuchtenberg, NWB 27/2013 S. 2165 und NWB 22/2013 S. 1761Tätigkeit, für die am kein Versicherungsschutz bestand, auch danach weiter ausgeübt wird. Folglich wirkt der ein...