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Lohnsteuer | Zahlungen während der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind keine Versorgungsbezüge
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Gleichartig i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht. (2) Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt. (3) Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.
Mit der Abgrenzung von nachträglichem Arbeitslohn und Versorgungsbezügen i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG hat sich der BFH in jüngerer Zeit mehrfa...