Berechnung des Unterschiedsbetrages zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung
Bezug: (BStBl I Seite 1172)
Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.
Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.
Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des .
Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.
Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:
Versicherungsleistung × (Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge – Differenz aus Rentenzahlungen bis zum Auszahlungszeitpunkt und kumuliertem Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen) |
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitwert der
Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt | 24 000 € | ||||
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung | 12 000 € | ||||
Summe der
auf die Versicherung entrichteten Beiträge | 20 000 € | ||||
Bei Beginn
der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten | 65 | ||||
Ertragsanteil der Rente
in Prozent | 18 | ||||
Monatliche Rente | 100 € | ||||
Dauer des
Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten | 60 | ||||
Summe der
Rentenzahlungen | 6 000 € | ||||
Kumulierter
Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen | 1 080 € | ||||
Anteilig
entrichtete Beiträge |
| = 7 540 € | |||
Berechnung des Unterschiedsbetrages | 12 000 € – 7 540 € | = 4 460 € | |||
Ertrag
nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG | 4 460 € |
Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 bis 64 des (BStBl I S. 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.
BMF v. - IV C 1 -
S 2252/07/0001 :023
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2013 I Seite 768
DB 2013 S. 1451 Nr. 26
DStR 2013 S. 1334 Nr. 26
DStZ 2013 S. 530 Nr. 15
EStB 2013 S. 304 Nr. 8
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 7
StB 2013 S. 267 Nr. 8
StBW 2013 S. 682 Nr. 15
WPg 2013 S. 724 Nr. 14
FAAAE-39612