1. Die notwendige Erklärung über den Eigentumsübergang richtet sich, weil der Erbteilungsvertrag im Jahre 1978 geschlossen wurde, nicht nach § 873 BGB, sondern nach § 297 Abs. 1 ZGB. Außerdem gilt § 28 S. 1 GBO nicht für die materiellrechtliche Erklärung über den Eigentumsübergang, sondern für die Eintragungsbewilligung bzw., wenn eine solche nicht erforderlich ist, für den Eintragungsantrag.
2. Für die Eintragungsbewilligung gilt § 28 S. 1 GBO; das Grundstück ist also in Übereinstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt zu bezeichnen. Der Erbteilungsvertrag enthält - da nach dem Grundbuchverfahrensrecht der DDR nicht erforderlich - überhaupt keine Eintragungsbewilligung. Selbst wenn im Wege der Auslegung in dem Eintragungsantrag zugleich die Eintragungsbewilligung gesehen werden könnte, entspräche sie hinsichtlich der im Betreff bezeichneten Grundstücke nicht der Vorschrift des § 28 S. 1 GBO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAE-39597
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OLG Thüringen, Beschluss v. 09.04.2013 - 9 W 141/13
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