1. Eine "verzögerte" posttraumatische Belastungsstörung scheidet als Gesundheitserstschaden eines Arbeitsunfalles nicht deshalb aus, weil eine wahrnehmbare Symptomatik erst längere Zeit nach dem die Erkrankung auslösenden Initialereignis aufgetreten ist. Ein Gesundheitsschaden kann entweder bereits mit dem Initialereignis eingetreten sein - Behandlungsbedürftigkeit ist keine zwingende Voraussetzung - oder die zum später auftretenden Gesundheitsschaden führende Kausalkette kann dadurch in Gang gesetzt worden sein.
2. Die lange Latenz gibt jedoch Anlass zur Prüfung, ob neben dem Initialereignis mitwirkende, danach entstandene Bedingungen allein wesentliche Ursache für die Entstehung der Symptomatik, die medizinisch in Anwendung der Äquivalenztheorie (conditio sine qua non) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet, sein können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): HAAAE-39552
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.05.2013 - L 8 U 2652/12
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