BGH Beschluss v. - IX ZR 252/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Die angefochtene Entscheidung steht in Einklang mit der Senatsrechtsprechung (, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12), derzufolge die im Rahmen einer Anweisung auf Kredit bewirkte Drittzahlung eines Gesellschafters/Geschäftsführers keine Gläubigerbenachteiligung für die insolvente Gesellschaft auslöst. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser rechtlichen Würdigung abzugehen.

3 2. Ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass zwischen der Schuldnerin und dem Gesellschafter/Geschäftsführer unter Beachtung von § 181 BGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ein wirksamer Darlehensvertrag vereinbart wurde.

Fundstelle(n):
YAAAE-39503