Abgrenzung zwischen stiller Gesellschaft und Geschäftsbesorgung
keine Steuerbarkeit von Einnahmen aus vorgespiegelten Termingeschäften bis zum
kein Zufluss steuerbarer Einnahmen beim betrogenen Anleger durch Novation, sondern nur in Höhe der Auszahlungen, soweit sie
das eingezahlte Kapital übersteigen
Leitsatz
1. Der Auftrag des Steuerpflichtigen an eine Kapitalanlagegesellschaft, in seinem Namen Terminkontrakte aus Mitteln abzuschließen,
die sich auf dem Treuhandkonto eines Brokerhauses befunden haben, führte nach den Gesamtumständen des Streitfalls nicht zur
Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und der beauftragten Kapitalanlagegesellschaft, sondern
hier war vom Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags auszugehen.
2. Auch Einnahmen, die nicht aus tatsächlich durchgeführten, sondern aus lediglich vorgespiegelten privaten Termingeschäften
stammen, waren bis zum 31.12.998 nicht steuerbar.
3. Nur soweit der betrogene Anleger Zahlungen erhält, die über das von ihm eingesetzte Kapital hinausgehen, handelt sich bei
diesen Beträgen um Einnahmen, die dem betrogenen Anleger – veranlasst durch die fehlgeschlagene Einkunftserzielung – zufließen.
4. Da ein Anlagebetrüger kein „leistungswilliger und leistungsfähiger Schuldner” ist, führt die gegen ihn gerichtete Kapitalforderung,
die durch Novation an Stelle des Zahlungsanspruchs tritt, nicht unmittelbar zum Zufluss, sondern ist nach den Grundsätzen
des § 8 EStG zu bewerten. Die Forderung eines Anlegers gegen einen Anlagebetrüger stellt keine objektive Bereicherung des
Anlegers dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 1236 Nr. 15 EStB 2013 S. 382 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18517 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2013 S. 2122 MAAAE-39426
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 16.05.2013 - 1 K 1680/10
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.