Geduldetes Betriebsvermögen, Entnahmehandlung, Insolvenz von Personengesellschaft und Gesellschafter
Leitsatz
1) Ein zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut, das die Eigenschaft als "notwendiges" Sonderbetriebsvermögen
verliert, aber nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, scheidet nicht ohne eine eindeutige Entnahmehandlung aus dem Betriebsvermögen
aus, sondern bleibt weiterhin "geduldetes" Betriebsvermögen.
2) Eine Entnahme kann so lange nicht angenommen werden, wie ein Steuerpflichtiger das Wirtschaftsgut weiterhin in seiner Bilanz
als Betriebsvermögen ausweist und objektive Merkmale fehlen, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu
betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint.
3) In Insolvenzfällen scheidet ein Wirtschaftsgut des notwendigen Sonderbetriebsvermögens weder mit Ablehnung des Antrags
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft, noch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Gesellschafters, noch mit Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag automatisch aus dem Sonderbetriebsvermögen
des Gesellschafters aus.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1649 Nr. 27 EFG 2013 S. 1350 Nr. 16 CAAAE-39425
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.