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FG des Saarlandes Urteil v. - 2 K 1499/09 EFG 2013 S. 1199 Nr. 15

Gesetze: AO § 19, AO § 37 Abs. 2, AO § 47, AO § 218 Abs. 2, InsO § 82, InsO § 9, InsO § 80, InsO § 35

Voraussetzungen unter denen sich ein FA die Kenntnis eines anderen FA von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen lassen muss

Unwirksamkeit eines nicht an den Insolvenzverwalter adressierten Einkommensteuerbescheids

Auszahlung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Eheleute

keine nochmalige Auszahlung an den Insolvenzverwalter bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs des FA

Leitsatz

1. Erlangt das für die Einkommensteuerfestsetzung von Eheleuten bisher örtlich zuständige FA nach dem Umzug der Eheleute in ein anderes Bundesland und damit einhergehendem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Ehefrau, ist dem neu zuständigen FA keine Kenntnis nach § 82 InsO zuzurechnen. Dem steht § 9 InsO nicht entgegen.

2. Adressiert das über keine Kenntnis der Verfahrenseröffnung verfügende nunmehr örtlich zuständige FA den einen Erstattungsbetrag beinhaltenden Einkommensteuerbescheid der Eheleute an diese statt an den Insolvenzverwalter, erfolgt die Auszahlung der Erstattungsbeträge an die Eheleute mangels wirksamen Bescheids gem. § 37 Abs. 2 AO ohne rechtlichen Grund.

3. Ist dieser Erstattungsanspruch des FA jedoch zahlungsverjährt, besteht keine verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Unterlassung der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO durch das FA zugunsten des Insolvenzverwalters zu werten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11
EFG 2013 S. 1199 Nr. 15
YAAAE-39409

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FG des Saarlandes, Urteil v. 13.03.2013 - 2 K 1499/09

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