Voraussetzungen unter denen sich ein FA die Kenntnis eines anderen FA von der Insolvenz eines Steuerpflichtigen zurechnen
lassen muss
Unwirksamkeit eines nicht an den Insolvenzverwalter adressierten Einkommensteuerbescheids
Auszahlung des Einkommensteuererstattungsanspruchs bei Unkenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Eheleute
keine nochmalige Auszahlung an den Insolvenzverwalter bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs des FA
Leitsatz
1. Erlangt das für die Einkommensteuerfestsetzung von Eheleuten bisher örtlich zuständige FA nach dem Umzug der Eheleute in
ein anderes Bundesland und damit einhergehendem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Ehefrau, ist dem neu zuständigen FA keine Kenntnis nach § 82 InsO zuzurechnen. Dem steht § 9 InsO nicht
entgegen.
2. Adressiert das über keine Kenntnis der Verfahrenseröffnung verfügende nunmehr örtlich zuständige FA den einen Erstattungsbetrag
beinhaltenden Einkommensteuerbescheid der Eheleute an diese statt an den Insolvenzverwalter, erfolgt die Auszahlung der Erstattungsbeträge
an die Eheleute mangels wirksamen Bescheids gem. § 37 Abs. 2 AO ohne rechtlichen Grund.
3. Ist dieser Erstattungsanspruch des FA jedoch zahlungsverjährt, besteht keine verfahrensrechtliche Möglichkeit, die Unterlassung
der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO durch das FA zugunsten des Insolvenzverwalters zu werten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/PR 2013 S. 6 Nr. 11 EFG 2013 S. 1199 Nr. 15 YAAAE-39409
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FG des Saarlandes, Urteil v. 13.03.2013 - 2 K 1499/09
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