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Umsatzsteuerliche Regelungen im Rahmen der Neufassung des AmtshilfeRLUmsG
Übersicht der Änderungen insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben
Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss vom und Verabschiedung durch den Bundestag am sowie Bundesrat am ist das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft. Insbesondere einige umsatzsteuerliche Regelungen, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben der MwStSystRL zwingend Gesetzeskraft erlangen müssen, sind in diesem Gesetz verankert worden. Folgende umsatzsteuerliche Änderungen müssen zukünftig beachtet werden.
1. Ortsbestimmung bei Dienstleistungen (§ 3a UStG)
Soweit keine spezielle Ortsbestimmung eingreift, richtet sich der Ort von Dienstleistungen an juristische Personen, die unternehmerisch sowie nicht unternehmerisch tätig sind, zukünftig nach dem Sitz des Leistungsempfängers. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die ausschließlich für den privaten Bedarf des Personals oder eines Gesellschafters bestimmt sind (§ 3a Abs. 2 Satz 3 UStG).
Der Ort bei Dienstleistungen an juristische Personen mit einem unternehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich war bisher für deren nicht unternehmerischen Bereich grundsätzlich beim Ort des Leistenden (§ 3a Abs. 1 UStG). Zukünftig wechselt der Ort zu demjenigen des Leistungsempfängers, also Sitz der juristischen Person (§ 3a Abs. 2 UStG). Damit entfäl...