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Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens bei Anteilsveräußerung
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Seit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil „SKF” (vom - Rs. C-29/08) angedeutet hatte, dass die Veräußerung aller Anteile an einer Gesellschaft unter bestimmten Umständen als Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens (in Deutschland: „Geschäftsveräußerung im Ganzen”) angesehen werden könne, ist die umsatzsteuerliche Fachwelt in Deutschland uneins, unter welchen Umständen die Veräußerung von Anteilen als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gelten kann. Sowohl der BFH als auch das BMF haben sich mit dieser Frage befasst und gelangten zu je eigenen Lösungen. In seinem Urteil in der Rechtssache „X” (Urteil vom - Rs. C-651/11) hat der EuGH nun offenbar beide Lösungen verworfen.
A. Bisherige Rechtslage in Deutschland
In seinem Urteil vom - V R 38/09 hatte der BHF eine Geschäftsveräußerung im Ganzen in Hinblick auf das Unternehmensvermögen der übertragenen Gesellschaft dann angenommen, wenn sämtliche Anteile an der betreffenden Gesellschaft veräußert werden. Nur im Falle der umsatzsteuerlichen Organschaft wollte der BFH eine Ausnahme von diesem Grundsatz zulassen. Hier genügte die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung, die zumindes...