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NWB direkt Nr. 27 vom Seite 708

Einheitsbewertung von Spaßbädern, Wellnessanlagen, sog. Thermen, Badegärten und Saunalandschaften

Reinhard Stöckel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB KAAAE-39324 Der BFH entschied mit (BStBl 2010 II S. 897): „Aufgrund der Entwicklung des Bauwesens gibt es eine immer größere Zahl von Gebäuden, die sich nach Bauart, Bauweise, Konstruktion oder Objektgröße von den im Jahr 1958, dessen Baupreisverhältnisse für die Einheitsbewertung maßgeblich sind (§ 85 Satz 1 BewG), vorhandenen Gebäuden so sehr unterscheiden, dass ihre Bewertung nicht mehr mit einer verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Genauigkeit und Überprüfbarkeit möglich ist.” Als Konsequenz aus dieser Rechtsprechung hielt die Verwaltung weitere Folgeänderungen bei der Bewertung der o. g. Grundstücke für erforderlich.

Ausführlicher Beitrag .

Hauptfeststellung 1964 (alte Länder)

[i]Grundstücksgruppe „Badehaus und Hallenbad”Zum Hauptfeststellungszeitpunkt waren der Grundstücksgruppe der Hallenbäder Einzelgebäude mit Schwimmbecken und den dieser Hauptnutzung dienenden Nebenräumen und der Grundstücksgruppe der Badehäuser Einzelgebäude mit Einrichtungen, die der Körperhygiene dienen, zuzuordnen.

Hauptfeststellung 1935 (neue Länder)

[i]Saunalandschaften sind BadehäuserFür die Einheitsbewertung 1935 in den neuen Ländern enthält Tz. 2.6 der gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 1994 I S. 480) zur Bewertung der übrigen Gesc...

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