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BFH 24.04.2013 XI R 7/11, NWB 27/2013 S. 2124

Umsatzsteuer | Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer.

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