BFH Beschluss v. - III B 141/12

Keine Revisionszulassung, wenn FG die vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe als nicht glaubhaft ansieht

Gesetze: FGO § 56, FGO § 65 Abs. 2 Satz 3, FGO § 115 Abs. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und wird deshalb durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).


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1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
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grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache (Nr. 1),
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Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
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Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

3 2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). „Darlegen” bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (z.B. , BFH/NV 2007, 951). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, im Stil einer Revisionsbegründung Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom Finanzgericht (FG) vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (z.B. , BFH/NV 2006, 234).

4 3. Im Streitfall hat sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit keinem der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich auseinandergesetzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom FG angewandte Rechtsprechung, wonach der Vermerk in einer Postzustellungsurkunde über den Einwurf eines zuzustellenden Schriftstücks in einen Briefkasten des Empfängers oder in eine ähnliche Vorrichtung den vollen Beweis über die in der Urkunde bezeugten Tatsachen erbringt und dieser Beweis nur durch einen vollen Gegenbeweis entkräftet werden kann (z.B. , BFH/NV 2007, 1465). Darüber hinaus trägt er vor, das FG habe seinem Urteil BFH-Entscheidungen zugrunde gelegt, die einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betroffen hätten. Damit beanstandet er letztlich (angebliche) materiell-rechtliche Fehler des FG. Die behauptete unrichtige Rechtsanwendung ist jedoch, wie erwähnt, kein Zulassungsgrund.

5 4. Ebenso wenig führt die Rüge, das FG habe seinen Vortrag zu einer möglichen Entwendung des Briefumschlags aus dem Briefkasten missverstanden oder tendenziell gewürdigt, zur Revisionszulassung. Damit macht der Kläger letztlich geltend, das FG habe einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begangen, weil es zu Unrecht keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 65 Abs. 2 Satz 3, § 56 FGO gewährt habe und deshalb nicht zur Sache entschieden, sondern die Klage durch Prozessurteil abgewiesen habe (z.B. , BFH/NV 2011, 1888, m.w.N.). Das FG hat die Vermutung des Klägers, das gerichtliche Schreiben sei von einem Autofahrer, der an dem neben seinem Haus befindlichen Bahnübergang gewartet habe, aus dem Briefkasten entwendet worden, als abwegig angesehen.

6 Mit Einwendungen gegen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts durch das FG kann der Kläger im Verfahren über die Zulassung der Revision jedoch nicht gehört werden. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (ständige Rechtsprechung, z.B. , BFH/NV 2011, 1165, m.w.N.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 246).

7 5. Von einer Wiedergabe des Sachverhalts und von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO.)

Fundstelle(n):
IAAAE-39287