BGH Beschluss v. - IV ZA 1/13

Instanzenzug:

Gründe

1 1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder zu der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen ( m.w.N., [...]). Solche Umstände zeigt die Antragstellerin nicht auf, sondern sie begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit einer ihrer Ansicht nach offensichtlichen Häufung von Verfassungsverstößen. Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Sen at in regulärer Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters (, [...]).

2 2. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung haben keinen Erfolg. Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das versagt hat, ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2, § 567 ZPO unanfechtbar.

3 Unabhängig davon hat der Senat die von der Antragstellerin erhobenen Rügen sämtlich geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
QAAAE-39147