Schuldspruchänderung wegen absoluter Verfolgungsverjährung eines wegen gefährlicher Körperverletzung Verurteilten; Aufhebung des Strafausspruchs wegen Änderung des Schuldspruchs
Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines am begangenen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2 1. Der Senat ändert entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom den Schuldspruch, weil hinsichtlich des Vergehens der gefährlichen Körperverletzung im Zeitpunkt der Aburteilung gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB absolute Verfolgungsverjährung eingetreten war.
3 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Obwohl das Tatgericht nicht ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat wegen des Umfangs der insoweit getroffenen Feststellungen und der ungeachtet der beträchtlich verstrichenen Zeit erheblichen Strafhöhe nicht ausschließen, dass sich die tateinheitliche Verurteilung straferschwerend ausgewirkt hat. Wegen des Subsumtionsfehlers im Zusammenhang mit der Verjährung bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen.
4 Das neue Tatgericht wird bei der Strafzumessung die zwischenzeitlich in Italien erfolgten Verurteilungen im Blick haben müssen (vgl. , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 19).
Fundstelle(n):
NAAAE-39135