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Schulden im Nachlass
Die Haftung des Erben
Da der Erbe rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers tritt, tritt er auch in dessen Schulden ein. Auch wenn die Haftung teilweise auf das ererbte Vermögen beschränkt werden kann, können aus spezialrechtlichen Regelungen Haftungsfolgen resultieren, die über den Umfang des ererbten Vermögens hinausgehen. Im folgenden Beitrag werden die verschiedenen Haftungsfolgen beleuchtet und dargestellt, welche Gestaltungsmöglichkeiten sich in den einzelnen Situationen ergeben.
I. Grundsatz: beschränkte Erbenhaftung
1. Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB).
Zum Vermögen gehören neben den Aktivwerten auch die Verbindlichkeiten dieser Person, so dass der Erbe nun auch in die Schuldnerstellung eintritt. Damit haftet er unbeschränkt, das heißt auch mit seinem eigenen Vermögen.
Allerdings ist die Haftung auf das ererbte Vermögen beschränkt, wenn eine Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) oder das Nachlassinsolvenzverfahren(§§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 315 – 334 InsO) angeordnet wird.
2. Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung kann vom Erben oder ein...