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NWB EV 7/2013 S. 214

Finanzanlagenvermittler – Übergangsfrist endet am 1. 7. 2013 (BMWi)

Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, müssen sich sputen. Am 1. Juli endet für sie die Übergangsfrist. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (kurz: BMWi ) hin.

In dem Finanzanlagenvermittlerregister, das die Industrie- und Handelskammern (IHKs) führen, habe der DIHK Anfang Mai erst 8.277 Einträge gezählt. Der DIHK geht davon aus, dass dort noch nicht alle Vermittler erfasst sind, die auch weiterhin gewerblich aktiv sein möchten.

Die Zeit dränge, denn: Wer nicht registriert ist und keine Erlaubnis nach § 34 f GewO vorweisen kann, darf ab dem 2. 7. 2013 nicht mehr in der gewerblichen Finanzanlagenvermittlung oder -beratung tätig sein.

Hintergrund ist die zu Jahresbeginn in Kraft getretene Neuregelung für den Vertrieb von Finanzanl...

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