Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kein verfassungsrechtlich gebotener Rücktrag eines 2000 erzielten Verlusts in den Veranlagungszeitraum 1998
§ 10d Abs. 1 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002 wirkt nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zurück, wenn danach Verluste aus dem Jahr 2000 lediglich in das Jahr 1999 zurückgetragen werden können (Bezug: Art. 20 Abs. 3; § 10d Abs. 1, § 52 Abs. 1 EStG).
Durch das StEntlG 1999/2000/2002 wurde die bis dahin in § 10d Abs. 1 EStG bestehende Möglichkeit eines Verlustrücktrags auf die zwei VZ vor dem „Verlustjahr” dahingehend eingeschränkt, dass seither ein Verlustrücktrag nur noch beim unmittelbaren Vorjahr berücksichtigt werden kann. Die gesetzliche Neuregelung verletzt auch insoweit nicht die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes (Rückwirkungsverbot), S. 472als Verluste aus dem Jahr nach der Verkündung der gesetzlichen Neuregelung (hier: 2000) nicht mehr in ein Jahr vor...