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Bilanzierung bei nachträglich erkannter Betriebsaufspaltung
(1) Errichtet eine zweigliedrige GbR ein Gebäude und vermietet ungefähr die Hälfte der Gebäudenutzfläche an eine GmbH, an der ihre Gesellschafter ebenfalls je hälftig beteiligt sind, die darin ihren Betrieb aufnimmt und die vermieteten Räumlichkeiten für Büro-, Verwaltungs- und Lagerzwecke nutzt, so stellt der vermietete Gebäudeteil für die GmbH nach den für die Betriebsaufspaltung geltenden Rechtssprechungsgrundsätzen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage dar. (2) Besteht infolge der teilweisen Gebäudevermietung eine Betriebsaufspaltung zwischen der GbR als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsgesellschaft, so erzielt die GbR dadurch gewerbliche Einkünfte mit der Folge, dass die gesamten Einkünfte der GbR, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG einschließlich der Einkünfte aus der V...