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Ansparrücklage für Erweiterung einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage
(1) Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage (§ 7g EStG a. F.) von einer wesentlichen Betriebserweiterung mit der Folge auszugehen ist, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben. Eine wesentliche Betriebserweiterung kann nur bei sprunghaften Erweiterungen von außerordentlicher Art und wesentlicher Bedeutung vorliegen, die zu einer Diskontinuität in der Entwicklung des Unternehmens führen. (2) Bei der Prüfung, ob in der Aufnahme eines neuen Geschäftszweigs eine wesentliche Betriebserweiterung zu sehen ist, sind erhebliche quantitative Auswirkungen auf das bisherige Unternehmen zu fordern. Dabei sind u. a. die absolute Höhe der ge...