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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1217/10 EFG 2013 S. 1278 Nr. 15

Gesetze: UStG § 14c Abs. 2 S. 1UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 8UStG §19 UStDV § 33

Anwendbarkeit des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG auf Kleinbetragsrechnungen eines Kleinunternehmers

Leitsatz

Aufgrund der Zielsetzung des § 14c Abs. 2 UStG, dessen Normzweck darin besteht, Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen zu verhindern und der Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch ein Ungleichgewicht von Steuer und Vorsteuer zu begegnen, ist die Anwendung des allgemeinen Rechnungsbegriffs des § 14 Abs. 1 UStG ohne die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 Nr. 1 - 9 UStG geboten. Es reicht aus, dass das Dokument den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2013 S. 704
DStR 2013 S. 10 Nr. 33
EFG 2013 S. 1278 Nr. 15
KÖSDI 2013 S. 18525 Nr. 9
NAAAE-38902

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 16.10.2012 - 2 K 1217/10

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