Einkünfte aus Kapitalvermögen: Veräußerungsverlust aus Inhaberschuldverschreibungen mit indexbasierter Rückzahlungsvereinbarung
- Besteuerung nach der Marktrendite bei Kapitalrückzahlungsgarantie
Leitsatz
Der Verlust aus der Veräußerung von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen sowohl der Zinssatz als auch die nur teilweise
garantierte Rückzahlung (mindestens 14,5% und maximal 117,5% des Nominalwertes) von ungewissen Ereignissen (Wertentwicklung
dreier internationaler Aktienkörbe) abhängt, ist in entsprechender Anwendung der BFH-Rspr. zu Indexzertifikaten mit Garantiezusage
( (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) nicht unter Ansatz der Marktrendite gem. § 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, weil es sich bei der Differenz zwischen
dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern
um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt, der dem klar abgrenzbaren Bereich des Risikos eines Vermögensverlustes
zuzuordnen ist.
Die Annahme eines Entgelts für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung kommt bei Differenzen zwischen dem Nominalbetrag
und dem Veräußerungserlös nur in Betracht, soweit kein Risiko eines Kapitalausfalls besteht.
Wird in einem Verlustfall lediglich der zugesagte Mindestrückzahlungsbetrag realisiert, bedarf es keiner Aufteilung des erzielten
Verkaufspreises auf den Risikobereich und den risikolosen Bereich, da der eingetretene Kapitalverlust stets in voller Höhe
dem Risikobereich zuzuordnen ist.
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1558 Nr. 26 DStRE 2014 S. 201 Nr. 4 DStZ 2013 S. 689 Nr. 19 EFG 2013 S. 1216 Nr. 15 ErbStB 2013 S. 240 Nr. 8 QAAAE-38898
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 16.04.2013 - 13 K 3011/11 E
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.