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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 13 K 2328/12 E EFG 2013 S. 1217 Nr. 15

Gesetze: EStG 2002 § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, EStG 2002 § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verluste aus der Veräußerung von Aktienanleihen in Form sog. Goals bzw. Kick-In Goals

Leitsatz

  1. Entgegen der Verwaltungsauffassung fallen Aktienanleihen in Form sog. Goals bzw. Kick-In Goals, bei denen die Zahlung eines aus Zins- und Prämienanteil bestehenden Kupons fest zugesagt wird und der kursabhängige Rückzahlungsbetrag sich maximal auf den Nennbetrag der Inhaberschuldverschreibung beläuft, nicht unter die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG.

  2. Der bei Unterschreiten bestimmter Kursgrenzen eintretende Verlust aus der Lieferung des Basiswerts anstelle der Rückzahlung des Nominalwertes ist der Vermögensebene zuzuweisen und rechtfertigt – unabhängig von dem Einfluss dieses Verlustrisikos auf die fest zugesagte Rendite der Aktienanleihe - nicht die Annahme eines negativen Ertrages im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG für die Kapitalüberlassung.

  3. Auch bei unterstellter Einschlägigkeit des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG Regelung müsste ein Ansatz der Marktrendite in entsprechender Anwendung der BFH-Rspr. zu Indexzertifikaten mit Garantiezusage ( (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) deshalb ausscheiden, weil es sich nach der Ausgestaltung der Aktienanleihen bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nicht um ein Entgelt für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt, der dem klar abgrenzbaren Bereich des Risikos eines Vermögensverlustes zuzuordnen ist.

  4. Die Annahme eines Entgelts für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung kommt bei Differenzen zwischen dem Nominalbetrag und dem Veräußerungserlös nur in Betracht, soweit kein Risiko eines Kapitalausfalls besteht.

  5. Da die Aktienanleihe als einheitliches Produkt ausgestaltet ist, sind die geleisteten Zahlungen auf den Kupon nicht in einen Zinsanteil und eine Stillhalterprämie aufzuspalten, sondern – ohne dass darin eine Übermaßbesteuerung läge - einheitlich als Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 8 Nr. 1
DStRE 2014 S. 407 Nr. 7
DStZ 2013 S. 688 Nr. 19
EFG 2013 S. 1217 Nr. 15
EStB 2013 S. 382 Nr. 10
ErbStB 2013 S. 240 Nr. 8
GAAAE-38897

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 16.04.2013 - 13 K 2328/12 E

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