Grundsätzlich keine Befugnis der Verwaltung zur Steuerfreifreistellung von Sanierungsgewinnen nach dem
Leitsatz
1. Eine Billigkeitsmaßnahme nach den Vorschriften der §§ 163, 227 AO allein wegen des Umstandes eines Sanierungsgewinns kommt
nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG in der bis zum gültigen Fassung des EStG im Regelfall nicht mehr in Betracht.
2. Dass seit Streichung des § 3 Nr. 66 EStG a. F. nach Auffassung der Verwaltung im (IV A 6-S 2140-8/03,
BStBl I 2003, 240) Sanierungsgewinne nach § 163 AO abweichend festgesetzt bzw. letztlich nach § 227 AO erlassen werden können,
tangiert zwar nicht den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, eine allgemeine Regelung über den Erlass der auf einen
Sanierungsgewinn entfallenden Ertragsteuern entspricht aber seit der Abschaffung von § 3 Nr. 66 EStG (a. F.) nicht mehr dem
gesetzgeberischen Willen. Das Erlassverfahren gibt der Verwaltung nicht die Befugnis, anstelle einer vom Gesetzgeber bewusst
unterlassenen sozial- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme gesetzlich geschuldete Steuern nicht zu erheben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 190 Nr. 5 DStRE 2014 S. 249 Nr. 4 Ubg 2014 S. 130 Nr. 2 LAAAE-38865
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Sächsisches FG, Urteil v. 14.03.2013 - 5 K 1113/12
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