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NWB BB 7/2013 S. 198

Reform der Insolvenzordnung

Am hat der Bundestag die Reform der Insolvenzordnung beschlossen. Das Restschuldbefreiungsverfahren wurde neu geregelt.

Es besteht die Möglichkeit, das Verfahren von sechs auf drei Jahre zu verkürzen, wenn der Schuldner in den ersten drei Jahren 35 % der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten begleicht. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten getragen werden.

Außerdem ist nun ein Insolvenzplanverfahren auch bei einer Verbraucherinsolvenz möglich. Die Gläubigerrechte wurden gestärkt. Der Gläubiger soll zukünftig einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung jederzeit stellen können. Dieser müsse spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Das Inkrafttreten wird im Wesentlichen auf den festgelegt (vgl. BT-Drucks. 17/13535 v. ).

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