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FG Düsseldorf 4.6.2013 10 K 734/11 E, NWB 26/2013 S. 2042

Einkommensteuer | Zur Ermittlung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

Die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen sind grds. nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche (einschließlich des Arbeitszimmers) zu ermitteln. Aufwendungen, die auf andere Räume (Küche, Bad und Flur) entfallen, sind nach dem nicht – auch nicht teilweise – als Betriebsausgaben abziehbar. Der Klägerin stand bei ihrem Arbeitgeber kein Arbeitsplatz für ihre Tätigkeit zur Verfügung. In ihrer Gewinnermittlung zog sie Raumkosten für ein Arbeitszimmer als Betriebsausgaben ab. Als Raumkosten wollte die Klägerin aber auch die Hälfte des Wohnflächenanteils der Küche, des Bads und des Flurs als Betriebsausgaben berücksichtigt haben. § 12 Nr. 1 EStG steh...BStBl 2010 II S. 672

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