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Einkommensteuer | Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge
Das zur umsatzsteuer- und einkommensteuerrechtlichen Behandlung der im Rahmen der Initiative „Deutschland rundet auf” gespendeten Beträge Stellung genommen. Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn ein am Projekt beteiligter Einzelhändler Aufrundungsbeträge im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich vereinnahmt; in gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit zu passivieren. Sofern der Einzelhändler seinen Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die -ausgaben ermittelt, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu erfassen. Umsatzsteuerrechtlich sind die von den Verbrauche...