Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. - S 1301 A - FR.30 - St 58

Vereinfachtes Verfahren 2013 für deutsche Aktionäre der Firma Sanofi S.A.;

Entlastung von der französischen Kapitalertragsteuer

Bezug: BStBl 2013 I S. 459

Bezug:

Hiermit teile ich mit, dass auch in diesem Jahr für deutsche Aktionäre das vereinfachte Verfahren zur Entlastung der französischen Kapitalertragsteuer auf Ausschüttungen der Firma Sanofi S.A. (ehemals Sanofi-Aventis) angeboten wird. Eine Verfahrensbeschreibung ist als Anlage beigefügt.

Auf eine Übersendung der in der Liste von Clearstream enthaltenen Informationen an die Landesfinanzbehörden wird, wie bereits im vergangenen Jahr, grundsätzlich verzichtet.

Sollten sich jedoch in diesem Jahr auch ausländische Banken an dem Verfahren beteiligen, wird das Bundeszentralamt für Steuern die diesbezüglichen Informationen an die Landesrechenzentren weiterleiten.

Anlage


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BMF, Referat IV B 3
IV B 3 – S 1301-FRA/07/10003 (2013/0359803)

SANOFI-DIVIDENDE 2013 (ehemals Sanofi-Aventis) VEREINFACHTES VERFAHREN ZUR ENTLASTUNG VON DER FRANZÖSISCHEN QUELLENSTEUER – GILT NUR FÜR NATÜRLICHE PERSONEN –

Verfahrensbeschreibung

I.

Im Vorfeld der Hauptversammlung der Sanofi S. A. () versendet die Depotbank ein Vollmachtsformular, mit dem der Anteilseigner (nur natürliche Personen) sie ermächtigen kann, für die jeweils im Depot befindlichen Sanofi-Aktien am Verfahren teilzunehmen. Die jeweilige Vollmacht enthält u. a. die Erklärung des Aktionärs, dass er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist sowie die Angabe der Steuernummer und des zuständigen Finanzamts. Die Bank meldet bis zum an die BNP Paribas Securities Services Zweigniederlassung Frankfurt, dass sie sich am Verfahren beteiligt.

II.

Die Aktionäre senden die ausgefüllten Vollmachtsformulare an ihre jeweilige Depotbank zurück. Die Depotbanken sind darauf hingewiesen worden, dass unbedingt auf Vollständigkeit zu achten ist (insbesondere vollständiger Name und Anschrift, vollständige Bezeichnung des Wohnsitzfinanzamts sowie Finanzamtsnummer und vollständige Steuernummer).

III.

Aktionäre, die an dem Verfahren nicht teilnehmen (z. B. weil sich die Depotbank des Aktionärs nicht an dem Verfahren beteiligt oder weil der Aktionär verspätet seine Vollmacht bei seiner Depotbank einreicht) können nur noch im allgemeinen französischen Freistellungs-/Erstattungsverfahren unter Verwendung der französischen Formblätter „FORM 5000/5001” abgewickelt werden.

IV.

Am , dem so genannten „Ex-Dividend-Tag” (= Tag, ab dem die Aktie ohne Dividendenberechtigung für das Jahr 2013 gehandelt wird), bestimmen die Depotbanken die dividendenberechtigten Aktionäre.

Jede der an dem Verfahren beteiligten deutschen Depotbanken erstellt auf der Grundlage

  1. ihres Sanofi-Aktienbestands zum Ex-Dividend-Tag und

  2. der eingereichten Vollmachten der Sanofi-Aktionäre

anhand ihrer Datenbank eine Liste der Aktionäre, die am vereinfachten Verfahren teilnehmen. Diese Liste enthält in der Form eines „Excell-Sheets” alle relevanten Informationen (insbesondere Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Steuernummer, zuständiges Wohnsitzfinanzamt, Finanzamtsnummer, Depotbank mit Filial-Nr., Anzahl der Sanofi-Aktien, Bruttodividende, einbehaltene Quellensteuer).

Die Depotbank des Sanofi-Aktionärs ist für die Vollständigkeit dieser Angaben verantwortlich und gibt hierzu eine Garantieerklärung ab. Im Gegensatz zum üblichen französischen Freistellungs-/Erstattungsverfahren sind keine steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigungen durch die deutschen Finanzämter erforderlich.

V.

Die Liste wird spätestens bis zum an die Clearstream Banking AG, Frankfurt („CBF”), gemeldet. CBF erstellt anhand der einzelnen Bankenlisten eine Sammelliste und leitet diese auf elektronischem Weg an die französische Zahlstelle weiter.

VI.

Zeitgleich erhält auch das Bundeszentralamt für Steuern diese Liste. Es prüft unverzüglich, ob die Liste den für das Verfahren festgelegten Erfordernissen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung teilt es der französischen Zahlstelle mit. Im Übrigen übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die in der Liste enthaltenen Informationen an die Landesfinanzverwaltungen soweit ausländische Depotbanken betroffen sind (ggf. zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der an dem Verfahren teilnehmenden Sanofi-Aktionäre).

VII.

Sanofi zahlt den Brutto-Dividendenbetrag (ohne Einbehalt von französischer Quellensteuer) am Zahltag () an die französische Zahlstelle aus. Die französische Zahlstelle leitet ihrerseits die Nettodividende (Bruttodividende abzüglich der in Frankreich geltenden 30 %igen Quellensteuer) über CBF und die deutschen Depotbanken an die Aktionäre weiter. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des im DBA-Frankreich vorgesehenen Quellensteuersatzes von 15 % der Bruttodividende festgestellt hat (vgl. Art. 9 Abs. 2 des Abkommens), leitet die französische Zahlstelle auch die Steuererstattung in Höhe von 15 % der Bruttodividende über CBF und die deutschen Depotbanken an die Aktionäre weiter (voraussichtlich am ).

VIII.

Die französische Steuerbehörde stellt nach Abführung der Quellensteuer eine Sammelquittung an die französische Zahlstelle und an CBF aus. Aufgrund der Sammelliste kann die französische Steuerbehörde in Einzelfällen Auskunftsersuchen an die deutsche Finanzverwaltung richten.

IX.

Für Zwecke der Anrechnung der einbehaltenen französischen Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer fügen die Sanofi-Aktionäre ihrer Einkommensteuererklärung 2013 die jeweiligen Dividendenabrechnungen ihrer Depotbank bei, die den Betrag der Bruttodividende und der einbehaltenen Quellensteuer ausweisen.

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Fundstelle(n):
EAAAE-38730