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Arbeitsrecht; | tarifliche Sonderzahlung im Einzelhandel und Einbeziehung von Mehrarbeitsstunden bei Teilzeitbeschäftigten
Für die Berechnung der Sonderzuwendung im Einzelhandel - hier Baden-Württemberg - wird das ,,individuell dem/der Anspruchsberechtigten zustehende monatliche Tarifentgelt'' zugrunde gelegt. Dieses richtet sich bei Teilzeitbeschäftigten nach deren arbeitsvertraglich vereinbartem Umfang der Beschäftigung. Mehrarbeitsstunden sind nicht hinzuzurechnen ().