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Steuerberatung; | irreführende Werbung für Steuerberater
Es ist Steuerberatern untersagt, Anzeigen mit der Überschrift ,,Steuern sparen mit Ihrem Steuerberater'' in der Tagespresse zu schalten. Mit der Veröffentlichung einer derartigen Anzeige nimmt das Presseorgan teil an fremder Standesvergessenheit und verhält sich selbst wettbewerbswidrig. Es stellt eine Irreführung i. S. des § 3 UWG dar, wenn unter der Überschrift ,,Steuern sparen mit Ihrem Steuerberater'' auch Annoncen für Lohnsteuerhilfevereine aufgeführt werden (, DStRE 2000, 223).