1. Die Ablehnung einer Rentenzahlung in der bisherigen Höhe in einem Rücknahmebescheid lässt deutlich erkennen, dass die Leistungsbewilligung aus vorangegangenen Bewilligungsbescheiden nicht mehr aufrechterhalten werden soll. Eine ausdrückliche Erwähnung aller zurückzunehmenden Bescheide ist dann nicht erforderlich.
2. Der Rentenversicherungsträger handelt ermessensfehlerhaft, wenn er bei einer Rücknahmeentscheidung fälschlicherweise von einer groben Fahrlässigkeit des Rentenempfängers und einem eigenen Nichtverschulden ausgeht.
Fundstelle(n): QAAAE-37968
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.01.2013 - L 1 R 147/10
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